Allgemeine Geschäfts­bedingungen


AGB vom 01.02.2023

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen für alle Vereinbarungen
II. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Mietvereinbarungen"
III. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Servicevereinbarung"
IV. Zusätzliche Bestimmungen für "Comfort Servicevereinbarung"
V. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Delivery" Vereinbarung
VI. Zusätzliche Bestimmungen für "Co2­ Delivery" Vereinbarung
VII. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Kaufvereinbarung"


Präambel

Lieferungen und Leistungen durch die CP Austria GmbH nachfolgend „coffee perfect“, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung („AGB”), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Für alle Vereinbarungen, die der Kunde und coffee perfect treffen, gelten die "Allgemeinen Bestimmungen für alle Vereinbarungen" gemäß Ziffer I. Je nach getroffener Vereinbarung gelten ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. die zusätzlichen Bestimmungen gemäß Ziffer II. bis VII.

I. Allgemeine Bestimmungen für alle Vereinbarungen

Diese nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und coffee perfect. Sie werden ergänzt durch die ebenfalls nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen, welche für die jeweils geschlossene Vereinbarung gelten.

1. Anwendung
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer. Der Kunde versichert Unternehmer zu sein und im eigenen Namen, für eigene Rechnung zu handeln.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn coffee perfect diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Datenschutz
(1) Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung verfährt coffee perfect nach den gesetzlichen Vorschriften. coffee perfect ist berechtigt mit Beginn der Geschäftsbeziehung zum Kunden, einem Gesamtschuldner oder Bürgen, Daten, welche auch personenbezogen sein können, über die Beantragung und die Durchführung des Vertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu erheben, zu verarbeiten, insb. intern zu speichern und für die Bearbeitung des Antrages/Vertrages zu nutzen und diese im Falle einer Übertragung des Vertrages an den Übernehmer zu übermitteln, der diese Daten erhebt, verarbeitet und nutzt. coffee perfect sowie der Übernehmer, sind berechtigt, die Daten zum Zwecke der Refinanzierung des Vertrages an ein Refinanzierungsinstitut zu übermitteln. Für die Vertragsabwicklung werden die Daten im erforderlichen Umfang an beauftragte Dienstleister weitergegeben.

(2) Adress­ und Vertragsdaten werden von coffee perfect im Rahmen des rechtlich Zulässigen für eigene Marketingzwecke erhoben, verarbeitet und genutzt. coffee perfect verzichtet auf die kommerzielle Weitergabe der Daten (Verkauf, Vermietung) an Dritte und betreibt keinen Adresshandel.

(3) Der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zu Marketingzwecken kann jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an coffee perfect GmbH, Netter Platz 1, D­49090 Osnabrück oder durch eine E­Mail an info@coffee­perfect.de mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden. Dies gilt allerdings nicht für die zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen Daten. Nach Erhalt des Widerspruchs werden die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung des Vertrages genutzt, verarbeitet und übermittelt.

(4) Zur Wahrung der berechtigten Interessen zwecks Bonitäts­ und/oder Adressprüfung erfolgt ggf. eine Weitergabe des Namens und der Adresse an eine Wirtschaftsauskunftei.

3. Preise
Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. MwSt.

4. Höhere Gewalt
Alle Ereignisse höherer Gewalt und andere unverschuldete Ereignisse, insbesondere Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Streik, Ressourcenknappheit, außergewöhnliche Verkehrs­ und Straßenverhältnisse, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Vorlieferanten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen, befreien coffee perfect für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen.

5. Haftung
Die Haftung von coffee perfect besteht ohne Einschränkung, wenn coffee perfect, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet; in diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf oder die coffee perfect nach dem Inhalt des Vertrags gerade zu gewähren hat. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung bleiben hiervon unberührt.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsvorbehalt
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

(2) Der Kunde ist zur Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen und rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

(3) coffee perfect ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ohne Benachrichtigung auf Dritte zu übertragen – sicherungshalber auch das Eigentum an dem Gerät. Der Kunde bleibt auch dann in vollem Umfang aus diesem Vertrag bis zu dessen Ablauf verpflichtet.

7. SEPA Lastschriftverfahren
Zahlungen des Kunden an coffee perfect werden im SEPA­Lastschriftverfahren eingezogen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre­Notification) wird auf einen Tag verkürzt. Erteilt der Kunde das SEPA­Mandat nicht, erfolgt die Erteilung des SEPA­Mandats nicht wirksam oder wird ein SEPA­Mandat widerrufen, hat der Kunde die Zahlungen auf ein Konto von coffee perfect zu überweisen.

8. Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Jegliche Änderungen des Vertrags, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Dies gilt auch, wenn eine an sich notwendige Regelung unterblieben ist.

(3) Einvernehmlich festgestellt wird, dass eine allfällig vorgeschrieben Rechtsgeschäftsgebühr von vertraglichen Vereinbarungen der Kunde, ungeachtet einer allfälligen Vorschrift über die gemeinsame Haftung für Gebühren, in seine allfällige Zahlungspflicht übernimmt und coffee perfect hieraus völlig schadund klaglos hält und erforderlichenfalls bei der Anmeldung der Rechtsgeschäftsgebühr bei den Finanzbehörden mitwirkt.

(4) Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss aller Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, nach Übernahme gilt der Gerichtsstand des Übernehmers.

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II. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Mietvereinbarungen"

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. Dieser AGB, gelten für Mietvereinbarungen für Kaffeegeräte, Wasserspender und Snackautomaten zusätzlich folgende Bestimmungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Kunde mietet von coffee perfect einen Kaffeevollautomaten, Wasserspender oder Snackautomaten.

2. Übertragung von Mietverträgen
Der Kunde stimmt durch seine Unterschriftsleistung auf dem Vertrag zu, dass coffee perfect den Vertrag im Ganzen mit allen Rechten und Pflichten auf ein drittes Unternehmen überträgt („Übernehmer“ genannt). Mit Übertragung tritt der Übernehmer in die Position von coffee perfect im Rahmen des Mietvertrages ein, wird Eigentümer des Kaffeevollautomaten und erhält insbesondere auch das Recht auf Mieteinzug. Der Übernehmer kann coffee perfect beauftragen, die monatliche Abrechnung im Wege der Dienstleistungskommission für den Übernehmer durchzuführen und das Inkasso im eigenen Namen und auf Rechnung des Übernehmers vorzunehmen. Die Wirksamkeit dieser Übertragung erfordert keine weitere Information des Kunden. Dennoch wird der Übernehmer dem Kunden die Übertragung schriftlich anzeigen. Der Kunde darf sich bis auf Widerruf bei jeglichen Fragen an coffee perfect wenden.

3. Information Geldwäschegesetz
(1) Auf Verlangen von coffee perfect ist der Kunde jederzeit während der Laufzeit des Mietvertrages verpflichtet, Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren. Die erlangten Informationen unterliegen der Vertraulichkeit.

(2) Der Kunde ermächtigt hiermit coffee perfect zu Kreditzwecken Bankauskünfte einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, coffee perfect umgehend über Vorkommnisse schriftlich zu unterrichten, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sein können.

(3) Der Kunde hat coffee perfect die zur Erfüllung seiner Identifizierungspflicht gemäß dem Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z. B. Änderung der Rechtsform, bei einem Vertretungsorgan) schriftlich mitzuteilen.

4. Monatliche Miete
Die monatliche Miete ist am letzten Tag eines Monats fällig. Für den Monat, in dem die Installation des gemieteten Geräts stattfindet, erfolgt eine taggenaue anteilige Abrechnung ab Installation des Geräts.

5. Laufzeit
(1) Die Vereinbarung wird für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. Sie beginnt mit Installation des Geräts. Eine vorzeitige Kündigung wird ausgeschlossen. Sonderkündigungsrechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

(2) Erfolgt eine Installation des Geräts nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Anlieferung dessen und gerät der Kunde in diesem Zusammenhang in den Annahmeverzug, beginnt die Laufzeit mit Anzeige von coffee perfect.

6. Anschlüsse, Befestigung, Kohlensäure
(1) Sofern für die Installation des gemieteten Geräts gesonderte Anschlüsse, insbesondere Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung erforderlich sind, trägt der Kunde auf eigene Kosten Sorge für das Vorhandensein von Versorgungsleitungen am jeweiligen Aufstellort. Der Kunde stellt sicher, dass die Anschlüsse den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorschriften der TVO (Trinkwasserverordnung) entsprechen.

(2) Bei Miete eines Snackautomaten stellt der Kunde sicher, dass die ordnungsgemäße Befestigung erfolgen kann.

(3) Wasserspender dürfen ausschließlich mit lebensmittelgerechter Kohlensäure (CO2) betrieben werden, die für den Verzehr als Lebensmittel geeignet ist.

7. Bonität und Mietsonderzahlungen
(1) Zur Wahrung der berechtigten Interessen, sowie zur Reduzierung von Zahlungsausfallrisiken, behält sich coffee perfect vor unmittelbar vor Vertragsschluss auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter statistischer Scoringverfahren eine auftragsbezogene automatisierte Bonitätsprüfung durchzuführen. coffee perfect kann zu diesem Zweck Kundendaten an Dritte weiterleiten. Im Rahmen des Scoring verwendet coffee perfect neben den vom Kunden angegebenen Daten auch Adressdaten.

(2) coffee perfect behält sich vor, eine Mietsonderzahlung zu fordern. Diese Mietsonderzahlung beträgt beim ersten angemieteten Gerät 500,00€, bei jedem weiteren Gerät 250,00€. Die monatliche Miete reduziert sich anteilig um die geleistete Mietsonderzahlung, sodass sich diese über die vereinbarte Laufzeit aufbraucht. Eine Erstattung der Mietsonderzahlung ist ausgeschlossen.

8. Neugerät
Ein Anspruch auf Neugeräte bei Vermietung und Gestellung von Geräten besteht nicht.

9. Standort, Gebrauchsüberlassung, Eigentum
(1) Der Kunde ist berechtigt, das gemietete Gerät an dem vereinbarten Standort vertragsgemäß zu nutzen. Eine Veränderung des Standortes oder eine Veränderung des gemieteten Geräts bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von coffee perfect.

(2) Mit der Gebrauchsüberlassung wird der Kunde unmittelbarer Besitzer des coffee perfect Geräts; coffee perfect ist mittelbarer Besitzer und hat, soweit der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung nicht entgegensteht, einen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums.

(3) Ein Anspruch des Kunden auf Übertragung des Eigentums an dem gemieteten Produktes besteht nicht; ebenso besteht kein Anspruch auf weitere Leistungen.

10. Beeinträchtigung des Eigentums, Besichtigungsrecht, Bestand des Vertrages
(1) Jegliche Maßnahmen Dritter, die das Eigentum von coffee perfect beeinträchtigen könnten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von coffee perfect und sind durch den Kunden unter Vorlage sämtlicher Unterlagen zeitnah anzuzeigen. Etwaige Interventionsaufwendungen gehen vollständig zu Lasten des Kunden.

(2) Der Kunde darf einem Dritten ohne Zustimmung von coffee perfect das Gerät weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art einräumen.

(3) coffee perfect ist berechtigt, das gemietete Gerät während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen bzw. zu überprüfen.

(4) Stellt der Kunde seinen Geschäftsbetrieb ein oder veräußert er sein Geschäft, ohne dass eine gesetzliche Rechtsnachfolge eintritt, so ist der Bestand dieser Vereinbarung zwischen dem Kunden und coffee perfect unberührt.

11. Betrieb, Erhaltung während der Mietdauer
(1) Der Kunde ist Betreiber des gemieteten Geräts und ist auf eigene Kosten zur fachgerechten Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) und Unterhaltung dessen verpflichtet. Hierzu gehören alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das gemietete Gerät während der Dauer der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere die Durchführung der im Betriebshandbuch beschriebenen technischen Wartungen. Reparaturen des gemieteten Geräts hat der Kunde auf seine Kosten durch einen Fachbetrieb durchzuführen, soweit es sich nicht um die Beseitigung von Mängeln handelt, welche bei Übergabe des gemieteten Geräts vorhanden sind.

(2) Der Kunde trägt jegliche Abgaben, Steuern und vergleichbares, die im Zusammenhang mit der Miete und dem Betrieb des Geräts anfallen, selbst.

12. Installation, Übernahmebestätigung, Deinstallation
(1) Bei Installation des Geräts hat der Kunde zu prüfen, ob das Gerät funktionstüchtig ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist das Gerät mangelfrei, hat der Kunde die Übernahme des ordnungsgemäß gelieferten Geräts schriftlich zu bestätigen. Mängel, die bei Installation des Geräts vorhanden sind, hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn sich solche Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen.

(2) Die Installation zu Beginn der Miete erfolgt für den Kunden kostenfrei. Die Kosten der Deinstallation zum ordentlichen Vertragsende gehen zulasten von coffee perfect. Stellt coffee perfect bei Deinstallation Mängel an dem gemieteten Gerät fest, die über den durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, kann coffee perfect die Beseitigung auf Kosten des Kunden verlangen. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe des gemieteten Geräts oder von Zubehörteilen hat der Kunde die Kosten der Ersatzbeschaffung, sowie einen sich gegebenenfalls daraus ergebenden weiteren Schaden, zu ersetzen.

13. Gefahrtragung
Der Kunde trägt ab Übernahme des gemieteten Geräts die Sach­ und Preisgefahr, mithin insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder Beschädigung, des Abhandenkommens oder des vorzeitigen Verschleißes des gemieteten Produktes. Im Falle eines Gefahreintritts, sofern coffee perfect den Gefahreintritt nicht zu vertreten hat, gilt:

A) Der Kunde bleibt zur Zahlung der Miete verpflichtet.
B) Der Kunde hat coffee perfect unverzüglich über den Eintritt eines entsprechenden Ereignisses zu informieren.
C) Der Kunde hat das gemietete Gerät auf seine Kosten fachgerecht instand zu setzen bzw. ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzgerät zu beschaffen.
D) Im Falle des Untergangs oder Abhandenkommens sowie im Falle einer erheblichen Beschädigung des Geräts hat sowohl der Kunde als auch coffee perfect das Recht, die Auflösung des Vertrages zu begehren. In diesem Falle hat der Kunde coffee perfect wirtschaftlich so zu stellen, wie coffee perfect bei störungsfreiem Verlauf zum Ende der Laufzeit gestanden hätte. Etwaige an coffee perfect gezahlte Entschädigungsleistungen Dritter werden bis zur Höhe des geschuldeten Betrages angerechnet.

14. Versicherung
Das gemietete Gerät ist durch den Kunden für die Dauer der Miete zu Gunsten von coffee perfect zu versichern. Die Versicherung muss sämtliche versicherbare Gefahren bzw. Risiken, insbesondere Sach­ und Elektronikschäden, zum Neuwert des gemieteten Geräts abdecken. Andernfalls hat der Kunde coffee perfect einen entstandenen Schaden zu ersetzen.

15. Außerordentliches Kündigungsrecht von coffee perfect
(1) coffee perfect hat insbesondere ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages, wenn

A) der Kunde trotz Abmahnung seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder
B) der Kunde mit einer monatlichen Miete oder einem Betrag, der einer monatlichen Miete entspricht, in Verzug gerät oder
C) eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Kunden eintritt, insbesondere durch eine entsprechende bestehende oder drohende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.

(2) Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist coffee perfect berechtigt das gemietete Gerät auf Kosten des Kunden unverzüglich abzuholen und zu verwerten. coffee perfect behält sich vor dem Kunden die Kosten für Deinstallation, Abtransport und Instandsetzung für Kaffeevollautomaten mit pauschal 1.500,00€, für Wasserspender 1.000,00€ und für Snackautomaten 1.700,00€ zu berechnen. Dem Kunden bleibt das Recht des Nachweises, dass geringere Kosten entstanden sind, vorbehalten.

(3) Bei einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde an coffee perfect einen Schadenersatz zu leisten. Diese ist sofort fällig und umfasst - zusätzlich zum Anspruch auf im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung aushaftende Beträge - die bis zum Ende der Befristung noch fällig werdenden Mietentgelt zuzüglich des kalkulierten Restwertes, sämtliche abgezinst mit der sodann gültigen Bankrate. Die Ansprüche von coffee perfect reduzieren sich um den Nettoverwertungserlös für das gemietete Objekt

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III. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Servicevereinbarung"

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. dieser AGB, gelten für Premium Servicevereinbarungen zusätzlich folgende Bestimmungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt coffee perfect die laufenden technischen Serviceleistungen am gemieteten oder gekauften Gerät durchzuführen.

2. Monatliche Pauschale
Die monatliche Pauschale ist am letzten Tag eines Monats fällig.

3. Laufzeit
(1) Die Laufzeit entspricht analog der Laufzeit der dieser Servicevereinbarung zugrundeliegenden Premium Kauf­- oder Premium Mietvereinbarung. Sie beginnt mit Installation des Geräts.

(2) Die Laufzeit einer nachträglich zur Gerätemiete oder Gerätekauf geschlossene Premium Servicevereinbarung startet mit Annahme durch coffee perfect.

4. Preisanpassung
coffee perfect ist berechtigt den Preis dieser Vereinbarung von Zeit zu Zeit zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele hierfür sind Kostenveränderungen für Personal und Dienstleistungen, Energiekosten sowie staatlich auferlegte Gebühren. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe. Innerhalb der Übergangsfrist kann der Kunde diese Vereinbarung jederzeit kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.

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IV. Zusätzliche Bestimmungen für "Comfort Servicevereinbarung"

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. dieser AGB gelten für Comfort Service Vereinbarungen folgende Bestimmungen.

1 Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt coffee perfect, in regelmäßigen Abständen Materialien zur Reinigung und Sanitation von Wasserspendern, sowie Wasserfilter zum selbstständigen Austausch zuzusenden.

2. Monatliche Pauschale
Die monatliche Pauschale ist am letzten Tag eines Monats fällig.

3. Laufzeit
(1) Die Laufzeit beginnt mit Installation des Geräts.

(2) Die Laufzeit einer nachträglich zur Gerätemiete oder Gerätekauf geschlossene Comfort Servicevereinbarung startet mit Annahme durch coffee perfect.

4. Preisanpassung
Wir sind berechtigt, den Preis unserer Vereinbarungen von Zeit zu Zeit zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele hierfür sind Kostenveränderungen für Personal und Dienstleistungen, Energiekosten sowie staatlich auferlegte Gebühren. Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach schriftlicher Bekanntgabe. Innerhalb der Übergangsfrist kann der Kunde diese Vereinbarung jederzeit kündigen, um zukünftige Belastungen zu vermeiden.

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V. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Delivery" Vereinbarung

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. dieser AGB, gelten für Premium Delivery Vereinbarungen folgende Bestimmungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt coffee perfect, die vom Kunden ausgewählten Produkte monatlich zu liefern. Die Lieferungen werden gemäß Kundenangabe automatisch ausgelöst.

2. Mindestbestellmenge
(1) Der Kunde verpflichtet sich, monatlich mindestens 2 kg Füllprodukte abzunehmen.

(2) Füllprodukte im Sinne dieser Vereinbarungen sind sich aufbrauchbare Produkte zur Herstellung von Heißgetränken. Reinigungsmittel sind keine Füllprodukte im Sinne dieser Vereinbarung.

3. Laufzeit
Diese Vereinbarung wird mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten geschlossen. Die Laufzeit beginnt mit der ersten Produktlieferung. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend um jeweils einen Monat.

4. Preise
Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Versands gültigen Preise laut Webshop. Der Kunde kann die jeweils gültigen Preise jederzeit im Webshop einsehen.

5. Versandbedingungen
(1) Der Kunde kann den Versandtag flexibel wählen und für den jeweils nächsten Kalendermonat anpassen.

(2) Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich. coffee perfect haftet nicht für Verschlechterungen, die auf dem Postweg eintreten. Insbesondere haftet coffee perfect nicht für auf dem Transportweg entstandene Lieferverzögerungen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, gehen die Gefahren mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(3) coffee perfect behält sich vor, die Bestellung in mehreren getrennten Lieferungen zu versenden, wobei coffee perfect die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten trägt.

(4) Sofern einzelne Produkte nicht lieferbar sind, behält sich coffee perfect zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen vor, Ersatzprodukte gleicher Art und Güte zu versenden.

(5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung werden dadurch nicht beschränkt.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der Lieferung verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum von coffee perfect.

VI. Zusätzliche Bestimmungen für "Co2­-Delivery" Vereinbarung

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. dieser AGB, gelten für Co2­-Delivery Vereinbarungen folgende Bestimmungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Kunde beauftragt coffee perfect mit der Belieferung von Co2-­Gasflaschen. Die Lieferungen werden gemäß Kundenangabe automatisch ausgelöst. Der Kunde führt den Wechsel der leeren Co2­-Gasflasche gegen die gelieferte Co2-­Gasflasche selbstständig aus.

2. Lieferintervalle
Die Belieferung des Kunden mit Co2-­Gasflaschen erfolgt in Intervallen, welche der Kunde und coffee perfect vereinbart haben. Der Kunde kann das Intervall jederzeit im Webshop anpassen.

3. Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie beginnt nach der ersten Produktlieferung.

(2) Die Vereinbarung kann monatlich gekündigt werden.

4. Preise
Es gelten die jeweils zum Versandzeitpunkt gültigen Preise laut Webshop. Der Kunde kann die jeweils gültigen Preise jederzeit im Webshop einsehen.

5. Versandbedingungen
(1) Der Kunde kann den Versandtag flexibel wählen und für den jeweils nächsten Kalendermonat anpassen.

(2) Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich. coffee perfect haftet nicht für Verschlechterungen, die auf dem Postweg eintreten. Insbesondere haftet coffee perfect nicht für auf dem Transportweg entstandene Lieferverzögerungen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, gehen die Gefahren mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(3) Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung werden dadurch nicht beschränkt.

6. Eigentum, Rückgabe der Co2-­Flasche
(1) Der Kunde erwirbt die Kohlensäure, die in den Co2-­Gasflaschen enthalten ist. Der Kunde erwirbt nicht die Gasflasche, sodann erfolgt kein Eigentumsübergang an dieser.

(2) Die Bereitstellung der Co2­-Flasche erfolgt in den ersten sechs Monaten ab Lieferung für den Kunden kostenfrei. Ist die Co2-­Flasche nach Ablauf dieses Zeitraums nicht an coffee perfect retourniert worden, berechnet coffee perfect dem Kunden die auf dem Vertrag vereinbarte monatliche Miete für jede betroffene Flasche.

(3) Eine für den Kunden kostenfreie Rückgabe der Co2­-Flasche ist bei Anlieferung einer befüllten 2kg oder 5kg Co2-­Flasche möglich. Eine Rücksendung einer Co2-­Flasche außerhalb einer Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist der Einhaltung etwaiger Sicherheitsvorkehrungen für den Transport einer Co2­Flasche verpflichtet.

7. Haftung für Co2-­Flaschen
Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung oder Verschmutzung der ihm überlassenen Flaschen und erstattet coffee perfect die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung. Bei Verlust oder Beschädigung der Co2-Flasche ist coffee perfect berechtigt, eine festgeschriebene Gebühr gemäß der geschlossenen Co2­-Delivery Vereinbarung als Schadensersatz vom Kunden zu verlangen.

VII. Zusätzliche Bestimmungen für "Premium Kaufvereinbarung"

Ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Ziffer I. dieser AGB, gelten für Gerätekäufe folgende Bestimmungen.

1. Vertragsgegenstand
Der Kunde erwirbt von coffee perfect einen Kaffeevollautomaten, Wasserspender oder Snackautomaten.

2. Zahlung, Ratenzahlung
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

(2) Sofern coffee perfect und der Kunde eine Ratenzahlung vereinbaren, überlässt coffee perfect dem Kunden einen Ratenzahlungsplan, welche die Zahlungsziele der Raten verbindlich vorgibt. Der Kunde verpflichtet sich, die Monatsraten unaufgefordert zur Fälligkeit zu entrichten.

(3) Gerät der Kunde mit einer Rate 10 Tage in Verzug, wird der gesamte Kaufbetrag sofort fällig.

3. Bonität
Zur Wahrung der berechtigten Interessen, sowie zur Reduzierung von Zahlungsausfallrisiken, behält sich coffee perfect vor, unmittelbar vor Vertragsschluss auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter statistischer Scoringverfahren eine auftragsbezogene automatisierte Bonitätsprüfung durchzuführen. coffee perfect kann zu diesem Zweck Kundendaten an Dritte weiterleiten. Im Rahmen des Scoring verwendet coffee perfect neben den vom Kunden angegebenen Daten auch Adressdaten.

4. Gewährleistung
(1) Bei Installation des Geräts hat der Kunde zu prüfen, ob das Gerät funktionstüchtig ist und die vereinbarte Beschaffenheit hat, mithin nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist das Gerät mangelfrei, hat der Kunde die Übernahme des ordnungsgemäß gelieferten Geräts schriftlich zu bestätigen. Mängel, die bei Installation des Geräts vorhanden sind, hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn sich solche Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen.

(2) Ist die Kaufsache mangelhaft, hat coffee perfect das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

5. Anschlüsse, Befestigung, Kohlensäure
(1) Sofern für die Installation des erworbenen Geräts gesonderte Anschlüsse, insbesondere Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung erforderlich sind, trägt der Kunde auf eigene Kosten Sorge für das Vorhandensein von Versorgungsleitungen am jeweiligen Aufstellort. Der Kunde stellt sicher, dass die Anschlüsse den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorschriften der TVO (Trinkwasserverordnung) entsprechen.

(2) Bei Kauf eines Snackautomaten stellt der Kunde sicher, dass die ordnungsgemäße Befestigung erfolgen kann.

(3) Wasserspender dürfen ausschließlich mit lebensmittelgerechter Kohlensäure (CO2) betrieben werden, die für den Verzehr als Lebensmittel geeignet ist.

6. Eigentumsvorbehalt
Das erworbene Gerät verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum von coffee perfect.

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